STERBEFALL / BEERDIGUNG

Ein Gottesdienst zur Bestattung bringt diese Hoffnung zum Ausdruck. Damit ist er einerseits ein letzter Dienst für den verstorbenen Menschen. Andererseits gehört der Trauergottesdienst zur seelsorglichen Begleitung der trauernden Angehörigen.

Die kirchliche Bestattung setzt die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche voraus. Wenn die Eltern es wünschen, werden auch ungetauft verstorbene Kinder kirchlich bestattet. Dies gilt auch für totgeborene Kinder und Föten. Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund seiner Todesumstände (z. B. Suizid) eine kirchliche Bestattung verwehrt werden. Wenn evangelische Angehörige es wünschen, kann in Ausnahmefällen auch das Mitglied einer anderen Kirche bestattet werden. Ob eine kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner Kirche angehörten, erfolgen kann, muss im Einzelfall durch die zuständige Pfarrerin / den zuständigen Pfarrer entschieden werden. In jedem Fall erfolgt eine seelsorgliche Begleitung der Angehörigen, wenn diese es wünschen.

Im Todesfall ist also neben einem Arzt und dem Bestattungsinstitut auch die zuständige Pfarrerin/der zuständige Pfarrer zu benachrichtigen, damit ein Termin für die kirchliche Bestattung festgelegt werden kann. Die Kontaktaufnahme sollte frühzeitig erfolgen, damit ein geeigneter Termin gefunden werden kann. Die Angehörigen können sich direkt an die Pfarrerin/den Pfarrer wenden; der Kontakt kann aber auch über das Bestattungsinstitut aufgenommen werden.

Zur Vorbereitung des Gottesdienstes führt die Pfarrerin/der Pfarrer ein Gespräch mit den Angehörigen. Hier können auch Wünsche der Angehörigen für den Gottesdienst erörtert werden. In unserer Gemeinde besteht die Möglichkeit, den Trauergottesdienst vor der Beisetzung auf dem Friedhof in einer der Kirchen (Hoffnungskirche, Versöhnungskirche) zu feiern. Findet der Trauergottesdienst vor der Einäscherung statt, bieten die Pfarrerinnen/der Pfarrer auch die kirchliche Begleitung bei der Urnenbeisetzung an.

Für den Gottesdienst sind keine Gebühren zu entrichten. Lediglich die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes kann gesondert berechnet werden.