Wer christlich getauft ist, kann durch ein unkompliziertes Aufnahmeverfahren (wieder) Mitglied der evangelischen Kirche werden. Dies kann nach einem zuvor erfolgten Austritt aus der evangelischen Kirche, aber auch nach einem Übertritt aus einer anderen christlichen Kirche vollzogen werden.

Die Aufnahme kann über jedes Pfarramt in der Ev. Kirche im Rheinland erfolgen.
Ein entsprechendes Formular zur Aufnahme halten die Pfarrerinnen/der Pfarrer sowie das Gemeindebüro bereit.

Die Kirchenmitgliedschaft ist durch Rechte und Pflichten bestimmt. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Gottesdienst, Seelsorge und Amtshandlungen (Konfirmation, Trauung, Bestattung). Zu den Rechten der Mitglieder gehören das passive und aktive Wahlrecht für das Presbyterium und die Übernahme des Patenamts. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung, um eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst übernehmen zu können.

Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer insoweit eine Veranlagung erfolgt. Die Kirchenordnung als „Grundgesetz“ unserer Kirche fasst die Mitgliedschaftspflichten aber noch weiter: Auch die Teilnahme an Gottesdienst und Abendmahl werden dort als „Pflichten“ der Gemeindemitglieder aufgezählt, weil sie wichtig für den Zusammenhalt der Gemeinschaft sind und dem einzelnen Kraftquelle und Orientierung sein sollen.